Ref. :  000004929
Date :  2002-11-20
langue :  Allemand
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Menschenrechte und Menschen im Strome der Globalisation

Source :  Endre Kiss


Es wird im Laufe der neunziger Jahre bzw. der postsozialistischen Transition und des stets weiter ausgreifenden Fortschreitens der Globalisierung immer notwendiger, zwischen dem wirklichen (real existierenden), dem virtuellen und dem zukünftigen Staat zu unterscheiden. Dass dieser “Staat” immer noch oft und nicht zu unrecht auch als “Nationalstaat” apostrophiert wird, vergrößert nur noch die Schwierigkeiten, denn dieses Motiv bringt die unendlichen (und unendlich komplexen und jede Gesellschaft zutiefst teilenden) Dimensionen des Nationalismus und der verschiedenen Attitüden diesem gegenüber in die Diskussion hinein.

Die Möglichkeit, die Gedankenwelt der Menschenrechte in der internationalen Politik und im internationalen Recht zur Geltung zu bringen, gilt als einer der aktuellsten und im wahren Sinne des Wortes zeitgemäßesten Versuche, die für die neue Beschaffenheit des Staates (oder des “Nationalstaates”) von entscheidender Bedeutung sein könnten. Dass dieser Versuch, wie darüber noch in vielen unterschiedlichen Kontexten die Rede sein wird, ein genuin neoliberaler ist, versteht sich von selbst, so dass wir auch über eine neoliberale Ausdehnung des internationalen Rechts sprechen können.

Es sei vorausgeschickt, dass ich mich nicht als Fachjurist mit der Problematik der neoliberalen Ausdehnung des internationalen Rechts auseinandersetze, ich tue es vielmehr als Philosoph und Staatsbürger. Trotzdem glaube ich, dass diese Intervention und Analyse legitim sein kann. Erstens, weil eine generalisierende Metaansicht dieser Vorgänge nicht nur wissenschaftstheoretisch oder methodologisch, sondern auch politisch und demokratietheoretisch unschwer zu begründen sein dürfte. Zweitens scheint es deshalb legitim zu sein, weil die wesentliche Grundeigenschaft im Ansatz sowohl des Philosophen als auch des Staatsbürgers auf eine erstaunliche Weise parallel ist. Beide nähern sich der Welt des Rechts (und somit auch der des internationalen Rechts) wie sich der Logiker der Mathematik nähert. Mutatis mutandis besteht das Essentielle beider Positionen darin, im Recht eine mehr oder weniger problemlose Erweiterung der Gerechtigkeitsproblematik zu sehen. (1) Mag diese Einstellung von der Position eines Juristen aus auch problematisch sein, die strukturelle Position und die mit ihr verbundene Relevanz der Gerechtigkeit in der Regelung der menschlichen und sozialen, und erst recht der internationalen Beziehungen ist unumstritten. Die Umreißung und die Bestimmung der “eigenen” Position des Philosophen und des Staatsbürgers ist um so wichtiger, weil das positive Recht beide Kategorien leicht schockieren kann. Wenn sie nämlich Einsicht ins positive Recht gewinnen, entwickelt sich bei ihnen unvermeidlich die Enttäuschung angesichts der als problemlos akzeptierten Ferne des positiven Rechts vom Naturrecht, was die vorhin explizierte Differenz zwischen Gerechtigkeit und Recht von einer neuen Seite ausgehend thematisiert.

Die Ausdehnung des Menschenrechtsdenkens (in aktueller politischen Version die des Neoliberalismus) auf das internationale Recht geht sowohl in den prinzipiellen Diskussionen wie in den diversen Formen der politischen Praxis in einem durchaus neuen politischen Raum vor sich, dessen einzelne konkrete Bestimmungen und Konsequenzen nicht im mindesten unerwähnt gelassen bleiben können. Dieser neue politische Raum wird von der Globalisierung bestimmt (2) , in deren neuer Struktur ein neuer und gleichzeitig sehr relevanter Zug eben das ist, was “Abwertung des Politischen” (3) genannt werden dürfte. Ohne diese Inhalte (bzw. zum Teil Ergebnisse) eines aktuellen Reflektierens hier im Einzelnen zu erörtern, muss unterstrichen werden, dass die für den Staat (Nationalstaat) so folgenreiche Ausdehnung des Neoliberalismus auf das Gebiet des internationalen Rechts in einem immer geschwächteren politischen Raum vor sich geht. Unter diesem Blickwinkel erscheint diese Ausdehnung also auch als eine Umverteilung der politischen Macht von den Ebenen der einzelnen Staaten hin zu einer neuen - zum Teil virtuellen, zum Teil aber auch erstaunlich undefinierten - Ebene der aktuellen Vertreter der Menschenrechte.

Eine weitere Konsequenz der Globalisierung der Meso-Ebenen des politischen Lebens besteht darin, dass sich die Aktivität der Politiker auch in erhöhtem Maße internationalisiert. Es wäre freilich eine schier wunderbare Möglichkeit, wenn wir an dieser Stelle sagen könnten, dieser Wechsel in der Richtung der Aktivitäten sei eine selbstverständliche Konsequenz der Globalisierung selbst und deshalb nicht nur verständlich, sondern auch erwünscht. Trotz jedem diesbezüglichen Anschein und jeder scheinbaren Selbstverständlichkeit dieser Ideenverbindung (mehr Globalisierung - mehr internationale Aktivitäten) sieht die Wirklichkeit nicht so schön aus. Es ist vor allem der verschuldete Zustand der einzelnen Haushalte und die ihm entspringende Notwendigkeit, auf der Suche nach Ressourcen das internationale Parkett zu betreten, der diese Internationalisierung hervorruft, die dann selbstverständlich beim ursprünglichen Problem selbst nicht mehr halt macht und Schritt für Schritt jede Seite der internationalen Politik thematisiert.

Problematisiert man jedoch die Globalisierung als evidenten Ausgang dieser Erörterung, so fällt auf, dass allein ihre Existenz nicht nur die internationale Politik im Allgemeinen, sondern auch das internationale Recht im Besonderen herausfordert. Dass das internationale Recht und die es begründenden Konventionen und Grundprinzipien nämlich aus der Zeit vor der Globalisierung stammen, ist klar. Man sollte aber vor einer allzu schnellen Verbindung von internationalem Recht und Globalisierung ausdrücklich warnen, denn die Globalisierung ist eine Realität, die erst als Ergebnis einer Rekonstruktion richtig erschlossen werden und sich als solches theoretisches Resultat in mehreren konkreten Realisationen artikulieren kann. Dies heißt in unserem konkreten Thema, dass nicht nur mehrere Reformen des internationalen Rechts in der Globalisierung möglich wären, sondern dass selbst die neoliberale Ausdehnung des internationalen Rechts durch die Menschenrechte mehrere konkrete Gestalten annehmen könnte. Dies stellt die umfassende Bedeutung der Globalisierung nicht in Frage, denn alle sich zur Diskussion stellenden Möglichkeiten gewinnen ihren Sinn durch ihre Dimensionen.

Die neoliberale Ergänzung des internationalen Rechts ist zutiefst mit einer konkreten und weltpolitisch relevanten Form der Globalisierung verbunden und also nicht mit der Globalisierung par excellence assoziiert. Über diese relevante Form, wenn man will Realisation oder Manifestation, der Globalisierung müssen wir uns in diesem Kontext nicht ausführlich äußern, denn unser Thema ist die Möglichkeit der Ausdehnung des internationalen Rechts durch Neoliberalismus, im Konkreten durch das Menschenrechtsdenken. Da nicht einmal der neoliberale Charakter des aktuellen Globalisierungsprozesses ein ganz konkretes Modell involviert (da es, wie gesagt, mehrere neoliberale Variationen desselben gibt), können wir auch über den neoliberalen Komplex in derselben Allgemeinheit reden, wie wir es im Falle der Globalisierung tun müssen. Über diesen Komplex müssen wir - wie es sich von selbst versteht - aus dem Grunde unbedingt reden, weil diese Idee der Ausdehnung des internationalen Rechts durch Menschenrechtsdenken unverkennbar neoliberalen Ursprungs ist.

In der Wahrnehmung des neoliberalen Komplexes scheint eine gewaltige Differenz zwischen den Sphären der Politik und der Wirtschaft vorherrschend zu sein. Während die unter der Hegemonie des Neuliberalismus stehende Politik unschwer als repräsentative Demokratie und als allseits das am meisten legitime politische System wahrgenommen wird, lassen sich nur die trivialen und elementaren Dimensionen der unter der Hegemonie des Neoliberalismus funktionierenden Wirtschaft kollektiv wahrnehmen. Dieselbe Situation wird noch komplizierter, wenn man danach fragt, wie das Ineinander des Politischen und Wirtschaftlichen sich wahrnehmen lässt, denn der Neoliberalismus ist sowohl in politischer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht nur ganz problemlos, sondern auch noch makellos legitim, während jedoch das funktionierende Ineinander von Wirtschaft und Politik, was ja das internationale wie auch das nationale und soziale Leben am entscheidendsten prägt. (4)

Es genügt uns, wenn wir auch über die neoliberale Hegemonie nur ganz allgemein reden, welche das Jahr 1989 vollzogen hat. Vor dem Horizont dieser Hegemonie erscheint der Wille zur Ausdehnung des internationalen Rechts durch neoliberal interpretiertes Menschenrechtsdenken wieder in einem anderen Licht. Zum Teil deshalb, weil der in Politik und Wirtschaft bereits in dieser oder jener Form hegemon gewordene Neoliberalismus sich im Feld des internationalen Rechts noch nicht artikuliert hat. Dabei ist nicht zu vergessen, dass das internationale Recht (wie darüber noch mehrfach die Rede sein muss) durchaus konservativ ist; und eine Konfrontation der beiden soll als ein durchaus einkalkulierbares Phänomen aufgefasst werden. (5)

Das Interesse des neoliberalen Komplexes in der Ausdehnung des internationalen Rechts durch Menschenrechtsideologie liegt genau in jener kaum richtig wahrnehmbaren Dimension des Ineinanderübergehens des Politischen ins Wirtschaftliche und des Wirtschaftlichen ins Politische.
Rein hermeneutisch können wir aber in unserer Rekonstruktion feststellen, dass ein solches Interesse tatsächlich existiert, ohne es im Einzelnen nachweisen zu wollen oder auch zu können. Wir gehen kaum fehl, wenn wir auch dieses Problem von der Dualität Politik-Wirtschaft her angehen. Bedenkt man, dass der neoliberale Komplex in der Wirtschaft schon eine effektive Globalität erreicht hat (Eröffnung eines sich im Prinzip auf die ganze Welt ausdehnenden Weltmarktes), so ist die Ausdehnung des internationalen Rechts durch Menschenrechtsdenken eine auf der Hand liegende symmetrische Entsprechung zu diesem Prozess. (6)

Die Logik der Erweiterung des internationalen Rechts durch die Menschenrechtsideologie ist im Kern von derselben einer neoliberalen Politik im Nationalstaat: wie im einzelnen Staat die Maßstäbe der Demokratietheorie angewendet werden, die einerseits auf den Ideen der Menschenrechtsvorstellungen aufgebaut worden sind und andererseits die Einhaltung der Menschenrechte als die Grundlage der eigenen Legitimität stets kontrollieren. Dieselbe Logik wird jetzt über die Grenze hinausgetragen. Die Welt wird also in dieser Hinsicht als ein einheitlicher großer Staat angesehen (welche Probleme damit noch zusammenhängen, werden wir später erörtern). Dies bedeutet, dass die Verletzung der Menschenrechte in einem beliebigen Staat als eine Verletzung erlebt und so interpretiert wird, als ob sie im eigenen Staat passieren würde.

Man kann an dieser Stelle die in jeder Hinsicht extrem wichtige Vorgeschichte dieses Versuchs der Erweiterung des internationalen Rechts nur sehr abgekürzt darstellen. Schon vor dem Ersten Weltkrieg gab es eine erstaunliche Anzahl solcher Projekte, die mit dem damals sehr verbreiteten Pazifismus am engsten verwandt waren und welche in Woodrow Wilsons Ordnungskonzepten nach dem Ersten Weltkrieg am sichtbarsten Gestalt annahmen. In den vierziger Jahren war es neben anderen vor allem der österreichische Dichterphilosoph Hermann Broch, der in der Formulierung des Irdisch-Absoluten die vollständigste Konzeption einer voll auf die Menschenrechte aufgebauten nationalen und internationalen Politik entwarf. Und zuletzt sei der Name des amerikanischen Präsidenten Jimmy Carter genannt, der in der zweiten Hälfte der siebziger Jahre die Menschenrechte im internationalen Recht nicht nur aktualisierte, sondern ihnen für die damaligen Prozesse der Weltpolitik vollkommen unerwartete Aufwertung zukommen ließ. Dass die ganze Vorgeschichte für unser Thema von der höchsten Bedeutung ist, versteht sich auch dann von selbst, wenn sich unsere Darstellung auf sie nicht ausstrecken kann.

Die Vorgeschichte zeigt im Ganzen, dass die Idee der Integration der Menschenrechte in die internationale Politik und ins internationale Recht nicht nur erstaunlich alt und breit gefächert ist, sondern im engeren Sinne auch nicht unbedingt an liberale oder neoliberale Neuanfänge gebunden ist. Dies ändert an der Tatsache nichts, dass es eine gewisse Wahlverwandtschaft schon aufgrund der Substanz der Menschenrechtsideologie zwischen Liberalen (Neoliberalen) und den Vertretern der politischen Instrumentalisierung dieser Ideologie doch stets nachzuweisen war. Ab den achtziger Jahren jedoch entstand eine durchaus starke Verwachsenheit zwischen Menschenrechtsideologie und Neoliberalismus, und es ist alles andere als verwunderlich, wenn auch die Konzeption der Ausdehnung des internationalen Rechts durch Menschenrechte von jenem neoliberalen Komplex initiiert worden ist. (7) Es ist jener antikommunistische Neoliberalismus, welcher 1989 die Hegemonie übernehmen konnte.

Durch die historische Wende von 1989 erhielt der Neoliberalismus - wie es kurz nach dem Ersten Weltkrieg ähnlich der Fall gewesen ist - einen kaum überbietbar positiven Anfang, der aber - wiederum historisch erinnerungsträchtig - seinem zukünftigen Schicksal extrem hohe Anforderungen stellte. Über sie wird in unserem Gedankengang wiederum von vielen diversen Aspekten aus noch die Rede sein. Die Repräsentanz des politischen wie historischen Optimums verleiht dem Neoliberalismus generell wie auch der Erweiterung des internationalen Rechts eine einmalige Legitimität, seine neuen Aktionen stehen aber unter unglaublich hohen qualitativen Erwartungen. Wird etwa seinen Prinzipien Geltung verschafft, so erscheinen die Fragen des Zwangs, der Sanktionen oder der Gewaltanwendung in einem extrem komplexen Zusammenhang, denn die in der Ausführung der einzelnen Aktionen entstehenden Legitimitätsbrüche könnten nämlich jederzeit die anfangs noch eben extrem hohe Legitimität nicht einfach nur schwächen, sondern sie auch ganz widerrufen. Besonders zugespitzt erscheint die Situation jenes “Staates”, der mit Hilfe des globalen Triumphes der Menschenrechte als einzige “super power” dasteht und der die einmalige Legitimität der neoliberalen Menschenrechtsideologie kaum in den Dienst seiner eigenen partikulären Interessen stellen kann, ohne damit nicht auch die Legitimität derselben schlagartig zu zerstören.

Die sich im Verhältnis stets ändernden Kräfteverhältnisse zwischen globalen, nationalen und regionalen Akteuren lassen sich weder ganz eindeutig beschreiben, noch lassen sich für die Zukunft verbindliche Voraussagen formulieren. So viel steht aber fest, dass die Ausdehnung des internationalen Rechts durch die Menschenrechte eine Modifikation ist, mit deren Hilfe die globalen Akteure über die des Nationalstaates deutlich Überhand gewinnen. Zieht man nun den etwas umfassenderen Zusammenhang in Betracht, wonach die neoliberale Eindimensionierung des Staates auch auf anderen Fronten stets weitergeht, so erweist sich diese Dimension auch als keineswegs irrelevant. Denn in diesem Fall erfolgt eine Vereinigung des neoliberalen Antietatismus mit dem antikommunistischen Antietatismus, die eine Menge von gerade nicht aktualisierten Dimensionen des Staates einfach in Schatten stellt. Dieses Ausmaß der Vereinfachung des Staates bzw. seiner Funktionen enthält schon im wahrsten Sinne des Wortes eine Gefahr.

Die in diesen Kontext eingebettete Idee der Ausdehnung des internationalen Rechts enthält die Möglichkeit mehrerer Präzedenzfälle in sich. Der eine Präzedenzfall zeigt, dass der Erfolg dieser Ausdehnung das ganze bisherige System des internationalen Rechts im Wesentlichen verändert. Aktuell betrachten wir als Präzedenzfall nur die Seite dieser Auseinandersetzung, dass von diesem Punkt an das internationale Recht viel freier zu verändern sein wird und in diesem Zusammenhang auch noch andere politische Richtungen, Ideologien oder gegebenenfalls für kürzere oder längere Zeit hegemon werdende Konzepte das internationale Recht mit relativer Leichtigkeit ändern werden können. Die Tatsache, dass die Erweiterung eben durch die Menschenrechte eine exzeptionelle und extrem positiv begründete Erweiterung ist, soll nicht vergessen machen, dass auch andere Erweiterungen möglich sind. Diese Einsicht ist gerade in einer Periode angebracht, in der das sich etablierende System des Neoliberalismus schon umfangreiche Kritik ausgelöst hat, als System aber noch vollkommen ohne Herausforderung dasteht. Er hat sich in Politik und Wirtschaft, wie anfangs erwähnt, durchgesetzt, und es ist durchaus logisch, dass er auch das internationale Leben bestimmen wird. Gerade in dieser Phase wird es durchaus vorstellbar, dass die soeben angeführte Gefahr von neuen Modifizierungen ignoriert wird.

In prinzipieller Hinsicht wäre gegen die in Frage stehende Ausdehnung des internationalen Rechts durch Menschenrechtsdenken oder die Integration der Menschenrechte in das internationale Recht kaum etwas einzuwenden. Denn die Menschenrechte sind in einem gewissen Sinne wirklich wahre Grundwerte im humanen und demokratietheoretischen Sinn, deren offensive Internationalisierung, die in ihrer Tendenz eine wahre Globalisierung ausmachen würde, nur als eine allseits erwünschte Entwicklung angesehen werden kann. Und trotzdem, außer dem an sich neutralen Problem der Präzedenzbildung gibt es zahlreiche ernstzunehmende Argumente dagegen, dass man diese Verschiebung als eine problemlose, geschweige denn als eine in unmittelbarer Zukunft schon tätige allgemeine Lösung der internationalen Problematik in Politik und Recht ansieht.

Der erste große Problemkreis entspringt der möglichen Diskrepanz zwischen der besonders starken Legitimation des Menschenrechtsdenkens und den zu erwartenden Spannungen und Konflikten, die bei seiner Inauguration ins internationale Recht mit gewisser Wahrscheinlichkeit auftreten werden. Dabei soll man bedenken, dass das Menschenrechtsdenken strategisch-gesellschaftsontologisch gesehen fast immer eine defensive Funktion versah, indem es Garantien zu formulieren suchte, die die Verletzung von Menschenrechten zu verhindern berufen waren. Die Einführung der Kriterien und der Forderungen des Menschenrechtsdenkens ist auf der direkten Ebene zwar von defensiver, auf der internationalen Ebene aber von offensiver Natur. Dies an dieser Stelle zu betonen ist um so wichtiger, weil das gerade ein Moment ist, welcher Spannungen und Konflikte generiert. Indem aber Konflikte aufkommen, läuft das Menschenrechtsdenken Gefahr, während der Durchsetzung seiner aktuell-pragmatischen Missionen den Kreis normativ-wertorientierter Handlungen zu verlassen und dadurch von seiner eigenen Legitimität abzugeben, wenn sich nicht gar ganz daraus zurückzuziehen.

Es ist klar, dass dieses modifizierte internationale Recht auf einem irreal hohen normativ-moralischen Niveau zu funktionieren gezwungen ist, und es ist ebenso klar, dass diese Forderung nicht eine partikuläre oder einseitig moralische, sondern vielmehr eine in der Kohärenz der Grunddoktrin des Menschenrechtsdenkens verankerte ist. Würde also, um es jetzt anders zu nennen, das so ausgedehnte internationale Recht Aktionen unterstützen, die selbst in ihren kleinsten Details repressiv, ungerecht oder gewalttätig gegen andere wären, so schlägt es gleich zurück und raubt der Aktion (und dem ganzen Hintergrund) die Legitimität. Hier liegen zugleich formale und inhaltliche Seiten. Formell selbstzerstörerisch wirken in einer solchen Aktion die illegitimen Schritte, weil sie die logische Kohärenz und die Widerspruchslosigkeit der Handlungsorientation zerstören. Inhaltlich selbstzerstörerisch sind sie, weil die eventuell nicht legitimen Schritte auch sachliche und inhaltliche Dimensionen aufweisen, die ihre Geltung und Konsequenzen haben werden. Das ist aber noch nicht alles. Die Präzedenzproblematik kommt bei jedem Fall dieser Art auf. Präzedenzfälle für die Verletzung der Menschenrechte (oder in milderen Fällen: Verletzung von legitimen Interessen und Ansprüchen, Verursachung von Schaden etc.) seitens einer im Zeichen der Menschenrechte stehenden Aktion nimmt solcher Aktion die Legitimität. Die Wiederholung von solchen Fällen wird auf eine untrügliche und nicht aufzuhaltende Weise zum Abbau der Geltung der so instrumentalisierten Menschenrechte führen. Es steht fest, dass die Legitimität der sozialen Akteure, eine schier unbegrenzte sein muss, denn sie befinden sich beim Starten so einer Aktion in einer ganz einmaligen Entscheidungssituation.

Ein kaum weniger problematischer Kreis ist die Auswahl derer, die so eine Ausdehnung in Angriff nehmen könnten und auch dürften. Die Person(en), die Gruppe oder die Institution, die eine konkrete Aktion im Zeichen der menschenrechtlichen Ausdehnung des internationalen Rechts in Gang setzen, dürfte(n) die denkbar breiteste Legitimität für sich in Anspruch nehmen. Es ist ebenso sicher, dass diese Legitimität unvergleichlich breiter angelegt sein sollte, als es mit den bisher üblichen repräsentativ ausgewählten Gremien der Fall war. Hier spielen zwei Motive eine bestimmende Rolle. Es gibt, zum einen, keine politische Repräsentation, die so eine Aktion problemlos legitimieren könnte. Zum anderen gesellen sich zu international-repräsentativen Vertretungen mit gewisser Objektivität, wenn nicht gar Notwendigkeit betrachtet Klientelphänomene, so dass ein repräsentatives Gremium schon aus diesem Grund kaum einstimmig entscheiden könnte.

Angesichts des äußerst schmalen Pfades einer wenn auch legitim ausgehenden Integration des Menschenrechtsdenkens in das internationale Recht werden drei umfassende Prinzipien vorgeschlagen, deren gleichzeitige Befolgung eine Garantie für die Vermeidung der sehr sensiblen neuen Legitimationsproblematik bedeuten könnte. Die Forderung der Einheitlichkeit beinhaltet, dass die internationale Situation nicht nur einheitlich beurteilt, sondern auch einheitlich interpretiert und die in Rede stehenden Aktionen einheitlich durchgeführt werden. Die Notwendigkeit dieses Prinzips leuchtet unmittelbar ein. Jede Ausnahme spricht für die Verletzung der Legitimität des Prozesses selbst. Außerdem, wie das oft und von vielen Seiten aus schon thematisiert worden ist, führt der illegitim werdende Prozess bei der Anwendung des durch Menschenrechtsdenken erweiterten internationalen Rechts auch zur Delegimitierung der ganzen Konzeption selbst.

Die Forderung nach einer Synchronisation beinhaltet, dass die von dem neuen internationalen Recht initiierten Aktionen nicht nur einheitlich alle unter die Kategorisierung fallenden Regionen und Akteure betreffen, sondern auch mit relativer Zeitgleichheit und größtmöglicher Geschwindigkeit erfolgen. Es dürfte im Geiste dieser Forderung nicht vorkommen, dass es Gebiete oder Staaten gibt, in denen Jahrzehnte lang die Menschenrechte verletzt werden und erst irgendwann, in einem konkreten Augenblick, die Intervention erfolgt. In diesem Fall nämlich wird der ausgewählte Augenblick des Handelns nie von dem Verdacht frei, dass er latente partikuläre Interessen verfolgt, wobei dann aber - wenn dies auch nicht das erste Mal vorkommt - durch die Delegitimation des Prozesses auch dessen Hintergrund vollständig delegitimiert werden kann.

Die dritte Forderung ist die nach einem Modell-Konsens und vertritt die einmal schon angeführte größtmögliche Konsensualität. Hätten wir einen Fall, wo dieser Konsenus im Prinzipiellen nicht besteht, so liegt der Gedanke nahe, dass die Zeit des menschenrechtlich motivierten internationalen Handelns noch nicht gekommen ist. Besteht jedoch ein allgemein vorherrschender Konsensus über die Menschenrechte und trotzdem kann es nicht zum gemeinsamen Handeln kommen, so liegt die Einsicht nahe, dass hinter der stolzen Absicht einer menschenrechtlich motivierten internationalen Aktivität partikuläre Interessen stecken.

Im üblichen Sinne genommene “repräsentative” Lösungen mögen wegen des Vetosystems und wegen der hinter diesem System stehenden Kilentelstrukturen kaum in Frage kommen. Was hier gefordert ist, kann nur ein prinzipiell geregelter, ein vollständig geregelter oder ein vollständig-prinzipiell geregelter Prozess der Entscheidung sein. Jeder kleine Mangel in jeder Hinsicht provoziert die Delegitimation des Ganzen heraus. Bedenkt man einerseits, dass in diesem Zusammenhang kein im Nachhinein einsetzbarer Legitimationsprozess möglich ist sowie andererseits, dass diese Aktionen in der Regel auch noch eine Koordination von politischen und militärischen Zentren verlangen, so werden uns die wahren Dimensionen dieser Problematik klar.

All diese Probleme zeigen, dass die korrekte und einwandfreie Legitimierung der Ausdehnung des internationalen Rechts - eigentlich überraschend - zur Problematik der Inaugurierung eines neuen internationalen politischen Systems führt, eines politischen Systems allerdings, das man scheinbar nicht will. Es geht hierbei um dasselbe und jetzt noch fehlende System von Institutionen, welches den neuen Realitäten der globalen Welt adäquat entsprechen kann.

Notes:

(1) Über die vielfachen Bestimmungen einer Neuthematisierung der Gerechtigkeitsproblematik s. Endre Kiss, “Posztmodern Justitia”. in: Igazságosság. Herausgegeben von Rimma Dalos und Endre Kiss. Budapest, 1998. 37-46. Für Anregungen bin ich Jacques Poulain dankbar.
(2)Die Ansichten des Verf. über die Globalisierung sind u.a. in der folgenden Arbeit enthalten: “Das Globale als das Unmittelbarwerden des Absoluten?”, in: Hegel-Jahrbuch, 1996. Berlin, 1997. 33-41.
(3)Über dieses Phänomen s. E. Kiss, “Über die relevanten Bestimmungen des reifen Systems der Globalisierung auf der Meso-Ebene”, in: Verwestlichung Europas. Herausgegeben von Peter Gerlich/Krzysztof Glass. Wien-Poznan, 1999.101-108.
(4)S. ausführlicher: “Über die relevanten Bestimmungen der Globalisierung auf der Mesoebene”, a.a.O.
(5)Während die Familie der demokratischen Staaten den realen Sozialismus letztlich, wie die Geschichte zeigt, nicht anerkannte, haben sie dieses System mit zahlreichen Zeichen der Anerkennung im Sinne des internationalen Rechts versehen, so dass man sich nicht wundern kann, mit welch starker Fixierung die Vertreter des realen Sozialismus an den Institutionen des (traditionellen) internationalen Rechts hingen.
(6)In diesem Falle erweist sich die Interpenetration von Wirtschaft und Politik als vielfach komplex.
(7)Die Vorgeschichte der Herauskristallisierung des neoliberalen Komplexes wäre ein Kapitel in der Weltgeschichte der Jahre nach 1968, wobei hier zahlreiche spontane und zum Teil anonyme Attitüden des spontanen oder des romantischen Antikommunismus auch viele Elemente lieferten.


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