Die für Wettbewerbsfragen zuständige EU-Kommissarin Neelie Kroes erklärte in diesem Zusammenhang: „Für viele von uns sind die Filme, die wir im Kino, auf DVD, im Fernsehen, per Videoabruf oder sogar auf unseren Mobiltelefonen ansehen, eine Bereicherung. Ich freue mich daher, dass wir die britischen Regelungen zur Förderung von Filmen, die europäisches Kulturgut vermitteln, genehmigen können, da sie mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar sind.“
Von den zwölf genehmigten Regelungen werden die drei umfangreichsten vom UK Film Council verwaltet. Dabei handelt es sich um den Premiere Fund, den New Cinema Fund und den Development Fund, die alle drei der Förderung von Spielfilmen dienen.
Alle Filme, die von den vier britischen Filmförderanstalten unterstützt werden, müssen der Definition des kulturell wertvollen britischen Films genügen, die die Kommission bereits im November 2006 im Zuge der Genehmigung einer steuerlichen Regelungen für die Filmförderung des Vereinigten Königreichs prüfte (siehe IP/06/1611). Neben der Filmproduktion unterstützen die Regelungen auch die Entwicklung, den Vertrieb und die Vermarktung kulturell wertvoller britischer Filme.
Die Regelungen wurden bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt. Die britischen Behörden müssen allerdings im Falle etwaiger neuer EU-Bestimmungen alle Änderungen unmittelbar in die Regelungen übernehmen. Die Kommission stützte sich bei der Würdigung der Regelungen auf die Kommissionsmitteilung über audiovisuelle Werke, die die Beihilferegeln für die Förderung von Film- und Fernsehproduktionen enthält. Im Juni 2007 wurde die Geltungsdauer dieser Mitteilung bis zum 31. Dezember 2009 verlängert.
Die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung wird nach Klärung der Geheimhaltungspflichten im Beihilfenregister auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter der Nummer NN6/06 veröffentlicht. Die Veröffentlichung von Beihilfeentscheidungen im Internet und im Amtsblatt wird im elektronischen Newsletter State aid Weekly e-News angekündigt.
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